Eleonoren-Gymnasium
Worms

S A T Z U N G

in der Fassung vom 23.04.2002 (hier als PDF downloadbar)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

"Verein der Freunde und Förderer des Eleonoren-Gymnasiums Worms e.V."

Er ist unter Nr. 1031 eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms

Er hat seinen Sitz in Worms.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der erzieherischen Arbeit am Eleonoren-Gymnasium Worms sowie die Förderung der wissenschaftlichen Bestrebungen der Schülerinnen und Schüler des Eleonoren-Gymnasiums in Worms. Darüber hinaus bemüht sich der Verein, die Verbindung der ehemaligen Schüler untereinander und mit der Schule aufrecht zu erhalten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und Personenvereinigungen, Körperschaften oder juristische Personen werden, die sich als Eltern, frühere und derzeitige Schüler, Lehrer oder auf sonstige Art und Weise mit der Schule und ihren Aufgaben verbunden fühlen und gewillt sind, diese Aufgaben zu fördern.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand die Annahme ab, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Personen, die sich in besonderer Weise um die Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds oder durch schriftliche Austrittserklärung, die nur gegenüber dem Vorstand und nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Vierwochenfrist erfolgen kann. Mitglieder, die mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Verzug sind, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4 Stimmrecht

Jedes Mitglied (bei Personenvereinigungen, Körperschaften oder juristischen Personen ein von dieser bestimmter Vertreter) hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme.

Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.

§ 5 Beiträge

Mitglieder zahlen einen bis zum 31.03. jeden Jahres fälligen Jahresbeitrag. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Außer den Jahresbeiträgen können Mitglieder oder sonstige Personen Spenden an den Verein geben, die wie die Beiträge nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden - oder bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter - zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der jeweilige Schulelternsprecher und der Schulleiter können auf Einladung des Vorstandes an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes / Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Verein aufzubewahren.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und beschließt über die jeweiligen Fördermaßnahmen. Über Fördermaßnahmen bis zu einem Betrag von 250,00 EURO entscheidet ein Vorstandsmitglied allein. Der Vorstand ist in der jeweils folgenden Vorstandssitzung hierüber zu unterrichten.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Tritt der Vorstand während einer Wahlperiode zurück, muss er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und bis zur Wahl eines neuen Vorstands die Geschäfte kommissarisch führen.

§ 9 Amtsführung

Die Amtsführung in dem Verein ist ehrenamtlich.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen zum Versammlungstermin schriftlich einzuladen. Alternativ kann die Einladung durch Veröffentlichung in der "Wormser Zeitung" erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Auf schriftlich begründeten, an den Vorstand gerichteten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. dessen Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen die einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Die Wahlen sind geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung spricht sich für offene Abstimmung aus.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands sowie der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

Sie wählt für die Wahlperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die jährlich die Prüfung vorzunehmen haben.

Sie beschließt, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit über die Anträge der Tagesordnung und über solche Anträge, die mindestens 10 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

Die Mitgliederversammlung setzt mit einfacher Mehrheit den Mindestbeitrag fest.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen (ausgenommen Vorstandswahlen) erfolgen durch Handzeichen.
Mit Zweidrittelmehrheit kann geheime Abstimmung beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Verein aufzubewahren.

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger, der dieses unmittelbar und ausschließlich im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.04.2002 angenommen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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